Der American Football Verband Deutschland (AFVD) hat am 28.12.2013 die für die Spielzeiten 2014 und 2015 geltende Bundesspielordnung (BSO) veröffentlicht. Leider sind die Änderungen gegenüber der Fassung 2012/13 nicht mit aufgeführt, so dass ich sie mir selber zusammengesucht habe.

Auf Kommentare und Wertungen meinerseits wurde bewußt verzichtet, insbesondere weil mir einige Änderungen in ihrer konkreten Auswirkung selbst (noch) nicht klar sind. Sofern ich es für sinnvoll halte, werde ich meine erweiterte Sicht niederschreiben und in meinen American Football-News veröffentlichen.

Es sei an dieser Stelle noch mal explizit darauf hingewiesen, das ich erstens kein offizieller Vertreter des AFVD, eines seiner Organe oder seiner direkten Mitglieder bin und zweitens trotz sorgfältiger Erarbeitung dieses Artikels kein Anspruch auf Vollständigkeit besteht. Auch ersetzt dieser Artikel nicht das eigene Studium der BSO in ihrem tatsächlichen Wortlaut, er liefert lediglich einen schnellen Überblick über die Änderungen.

 

§5 Illegaler Spielbetrieb außerhalb des AFVD

Im ersten Absatz wurde “Teilnahme an Football- oder Flagfootballwettbewerben” in “Teilnahme an Football- oder Flagfootball- Wettbewerben” geändert.

Die Maximalhöhe der gegen Vereine verhängbare Geldstrafe wird von 12.250 € auf 25.000 € erhöht, gegen Einzelpersonen können nun statt bis zu 750 € maximal 5.000 € Geldstrafe verhängt werden (fünfter Absatz).

§6 Grundsätze

Der vierte und fünfte Absatz wurde erweitert:

Wer einen Verein oder den AFVD bei der zuständigen Stelle wider besseren Wissens mit einem Verstoß gegen Satzung und Ordnungen des AFVD bezichtigt, mit der Absicht, eine Ahndung dieses Verstoßes herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird bestraft. Dies gilt auch, wenn Behauptungen öffentlich oder gegenüber der zuständigen Stelle aufgestellt werden, die der gleichen Zielsetzung dienen.
Dies gilt auch für Äußerungen in der Presse und elektronischen Medien (Internet), für die ein Verein presserechtlich die Verantwortung trägt. Hierzu gehören auch Internet-Blogs, die in Internetzpräsenzen von Vereinen oder in Neuen Sozialen Medien betrieben werden. Elektronischen Medien, denen ein Verein die Nutzung des Vereins- oder Teamnamens bzw. des Vereins- oder Teamlogos eingeräumt hat, werden dem Verantwortungsbereichs eines Vereins zugeordnet.

§10 Leistungsklassen

Aus “1. Bundesliga” wird “1. Bundesliga (German Football League)”, aus “2. Bundesliga” wird “2. Bundesliga (German Football League 2)”.

§13 Altersklassen

Der erste Absatz wurde nahezu komplett neu formuliert, die alte Fassung (bis 2013) lautete wie folgt:

Stichtag für die untere Altersgrenze ist der Geburtstag des Spielers, Stichtag für die obere Altersgrenze ist das Kalenderjahr, in dem das jeweilige Lebensjahr vollendet wird.

Ab 2014 gilt folgendes:

Stichtag für die untere Altersgrenze ist, mit Ausnahme der Altersklasse Erwachsene, das Kalenderjahr, in dem das jeweilige Lebensjahr vollendet wird. Stichtag für die obere Altersgrenze ist das Kalenderjahr, in dem das jeweilige Lebensjahr vollendet wird. In der Altersklassen Erwachsene ist der Geburtstag des Spielers die untere Altersgrenze.

§14 Erwachsene

Waren bisher Erwachsene “Spieler ab 18 Jahren”, so sind es nun “Spieler ab dem 18. Geburtstag”.

§18a Bestimmung des Geschlechts/ Geschlechterwechsel

Komplett neu wurde der Paragraf 18a als Ergänzung zu “§18 Frauen Spielbetrieb” eingefügt. Er lautet wie folgt:

Zur Bestimmung des Geschlechts wird im Regelfall die Angabe in dem amtlichen Lichtbildausweis herangezogen. Der Eintrag in den Lichtbildausweis begründet eine widerlegliche Vermutung. Weicht das biologische Geschlecht von dem Eintrag in dem amtlichen Lichtbildausweis ab, so ist dies bei der Beantragung des Spielerpasses mitzuteilen. In diesem Fall entscheidet die Wettkampfkommission nach Anhörung der oder des Betroffenen und der Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des AFVD über die Einstufung. Erfolgt der Wechsel des Geschlechtes, so wird durch die Wettkampfkommission entsprechend entschieden.

§28 Punktverlust

Die Regeln für Anträge auf Spielumwertungen sind verschärft worden (erster Absatz):

Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Verfahrenskosten von 1.000 EUR vornimmt.

§32 Europäische Wettbewerbe

Führte bisher eine Nichtteilnahme an Europäischen Wettbewerben zwingend zu Sanktionen, so gilt nun “Das AFVD Präsidium kann die Teilnahmepflicht aussetzen.”.

Des weiteren wurden die maximal mögliche Geldstrafe für ungenehmigte Teilnahme an europäischen Wettbewerben von bisher 12.780 € auf 25.000 € erhöht.

§33 Spiellizenzen

Der bisher zweite Absatz in “Zu 3 Zahlungen:” wurde geteilt (neu Absatz 2 + 4) folgender Text als neuer dritter Absatz ergänzt:

Scheidet ein Verein aus den Lizenzligen des AFVD aus welchem Grund auch immer aus, so ist eine Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung des Spielbetriebs in anderen Ligen als den Lizenzligen des AFVD nicht zulässig, wenn gegenüber dem AFVD noch Verpflichtungen finanzieller Art bestehen. Der Landesverband des Vereins darf eine Lizenz nur nach Rücksprache mit dem AFVD erteilen.

In “Zu 4 Jugendmannschaften:” wandern die beiden letzten Absätze (Nachweis Jugendmannschaft + Karenzregelung) wortgleich an den Anfang.

§39 Vereinsnamen, Schutz von Vereinsnamen durch Marken oder Gebrauchsmuster

Der Titel wurde um “Vereinsnamen, ” ergänzt und es wurde dieser neue Absatz dem bisherigen Text vorangestellt:

Ein Vereinsname hat mindestens den Ort des juristischen Sitzes des Vereins zu enthalten. Die Beifügung eines weiteren Namensbestandteils ist zulässig. Dieser weitere Namensbestandteil darf nicht werblicher Natur sein. Die Bezeichnung nach einer Region ist nur zulässig, wenn die Region zusätzlich zu dem Ort des juristischen Sitzes verwendet wird.

Des bisher letzte Absatz

(Übergangsregelung: In den Jahren 2005 und 2006 konnten Vereine, bei denen vor Inkrafttreten dieser Regelung eine andere Rechtslage bestand oder besteht, in Abweichung von Abs. 11 noch anders verfahren.)

wurde entfernt und statt dessen wurde der Paragraph wie folgt ergänzt:

Das Führen von werblichen Zusätzen wie z. B. Sponsorennamen im Vereinsnamen ist unzulässig. In offiziellen Tabellen oder Ergebnismeldungen des AFVD können anstatt des Vereinsnamens auch Mannschaftsnamen mit werblichen Zusätzen Verwendung finden. Hierzu bedarf es des Abschlusses einer vertraglichen Vereinbarung des Vereins mit dem AFVD bzw. dem Träger der Liga. Diese vertragliche Vereinbarung hat eine angemessene Vergütung der werblichen Leistung des AFVD bzw. des Trägers der Liga zu enthalten. Auf den Abschluss dieser Vereinbarung besteht kein Anspruch Seitens des Vereins.

§62 Fristen

Das bisherige “... für die Einhaltung der Fristen zu den Punkten 2 a) bis 2 c) ist der ...” im ersten Absatz wurde in “... für die Einhaltung der Fristen zu den Punkten In §61 a) bis c) ist der ...” geändert.

§74 Persönlichkeitsrechte

Erklärten sich bisher nur Spieler durch ihre Spielteilnahme mit der Speicherung und Veröffentlichung bestimmter persönlicher Daten (“Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, fotomechanische Ablichtungen und seine Nationalität”) durch ihren Verein, den Landesverband, den Spielverbund sowie dem AFVD einverstanden, so gilt dies nun auch für Trainer, Schiedsrichter, Vereinsoffizielle und Mannschaftsbetreuer (erster Absatz). Auch der Verzicht auf Foto- und Filmrechte (zweiter Absatz) wurde um diesen Personenkreis erweitert.

Neu ist als dritter Absatz bezüglich der Film-, Foto- und Fernsehrechte der Zuschauer:

Die Vereine sind verpflichtet, die Erlaubnis zur kostenfreien Nutzung der Film-, Foto- und Fernsehrechte der Zuschauer ihrer Spiele für den Landesfachverband, Spielverbund und AFVD durch die Stadionordnung und Ticketverkaufsbestimmungen sicherzustellen. Die Vereine haften gegenüber Landesfachverband, Spielverbund oder AFVD für etwaige Schäden, wenn die Nutzungserlaubnis nicht zur Verfügung gestellt wird.

§88 Spielbeobachter

Ergänzt wurde als letzter Absatz:

Ein Spielbeobachter sollte insbesondere zu allen Endspielen, Play-Off-Spielen sowie Relegationsspielen entsandt werden.

§91 Einladung

Ab sofort ist auch die elektronische Einladung zulässig und der Heimverein wird für den Erhalt nachweispflichtig.

§96 Mindestspielstärke

Für die DFFL wurde die Mindestspielstärke “14 Spieler” festgeschrieben, für “Sonstige Flag-Football-Ligen” gilt (wie bisher) “Festlegung durch Träger”.

§103 Spielzeit

Für Herrenspiele wurde die Pausenregelung etwas gelockert:

Pause ist nach dem 2. Viertel. Sie dauert im Regelfall 15 Minuten. Eine Verlängerung der Pause auf bis zu 20 Minuten ist bei Deutschen Endspielen möglich. Eine beabsichtigte Verlängerung der Pause ist den Endspielteilnehmern vor Spielbeginn durch den Spielbeobachter mitzuteilen.

§108 Internationale Freundschaftsspiele

Ausländische Spieler die nicht über einen gültigen deutschen Spielpass verfügen, müssen sich ab sofort mit “... einem amtlichen Lichtbildausweis ...” ausweisen.

§126 Automatische Strafen als sofortige Rechtsfolge

Der erste Absatz wurde wie folgt verändert:

Wird eine Person, die den Regeln unterliegt, durch den Referee vom weiteren Spielverlauf ausgeschlossen, so muss dies mit Begründung auf dem Spielberichtsbogen vermerkt werden. Der Spielerpass ist sofort durch den befreffendenVerein, dem der Spieler angehört bzw. für den der Spieler an dem Spiel teilgenommen hat, ohne weitere Aufforderung der zuständigen Stelle zuzusenden.

§131 Weitere Rechtsfolgen einer Spielumwertung/Spielverbot

Die Strafe für Mannschaften die nicht weiter absteigen können, wurde um 20 € auf 1.000 € gesenkt und Jugendmannschaften wurden davon befreit.

§135 Einspruch

Der Verfahrensgebührenvorschuß kann zukünftig statt per Scheck auch per Überweisung erfolgen (wenn der Ligaträger dies so festlegt), Barzahlung ist ab sofort grundsätzlich ausgeschlossen.

§137 Berufungsinstanz / §137 Revisionsinstanz

Diese beiden Paragraphen tragen trotz unterschiedlichem Titel auch weiterhin die gleiche Nummer.

§138 Zuständigkeit bei Ligen unterhalb der Lizenzligen

Die Gebührenvorauszahlung für die Revision zum AFVD Bundesgericht nach der Ausschöpfung des Rechtswegs im Landesverband/Spielverbund wurde auf 1.000 € verdoppelt.

§146 Geldstrafen

Um 10 € auf nun 500 € wurde die Geldstrafe für “Unbegründete Spielabsage innerhalb von fünf Tagen vor dem Spieltermin” gesenkt.